Satzung der Società Dante Alighieri -
Deutsch-Italienische Gesellschaft Bremen e.V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Name des eingetragenen Vereins ist "Società Dante Alighieri – Deutsch-Italienische Gesellschaft Bremen e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Bremen.

§ 2 Zweck, Dauer, Vereinsjahr

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des gegenseitigen Verstehens und der kulturellen Beziehungen zwischen dem deutschen und dem italienischen Volk. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere, aber nicht nur, durch kulturelle Veranstaltungen wie Vorträge, Konzerte und Sprachkurse, durch Bücher- und Zeitschriftenvermittlung, Schüler- und Studentenaustausch, gesellige Zusammenkünfte und ähnliche geeignete Unternehmungen. Der Verein kann kooperativ gleichartigen Vereinen des In-und Auslandes beitreten, wenn dieses seinem eigenen Zwecke dienlich ist.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben. Die Mitgliedschaft steht jedem Freund Deutschlands und Italiens ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit offen.
2. Juristische Personen sowie Handelsfirmen und Gesellschaften können als Mitglieder zugelassen werden.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers, worin dessen Vor- und Familienname, Alter, Beruf und Anschrift enthalten sind.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich und muß spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Tod eines Mitgliedes.
4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt oder wenn das Mitglied mit Zahlungen in Höhe eines Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
5. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen berechtigt.
2. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Die Mitgliederversammlung kann für Ehepaare, Familienangehörige, auswärtige Mitglieder und Firmen verschiedene Beitragsklassen festsetzen.
4. Für einzelne Veranstaltungen kann der Vorstand besondere Kostenbeiträge von den Teilnehmern erheben.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus wenigstens zwei bis höchstens sieben Personen, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Der Vorsitzende (Präsident) und sein Stellvertreter (Vizepräsident) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen, Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung, Beitragsfestsetzung, Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands, Ausschließung eines Mitglieds, Auflösung des Vereins. Jährlich im (Monat) muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wennes das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn mindestens 25 Vereinsmitglieder schriftlich vomVorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt haben.
3. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand.
4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung muß in der Samstagsausgabe einer Bremer Tageszeitung veröffentlicht oder durch Rundschreiben bekannt gemacht werden.
5. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist; eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
2. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
3. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Senator für das Bildungswesen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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