Satzung der Società Dante
Alighieri -
Deutsch-Italienische Gesellschaft Bremen e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Name des eingetragenen Vereins ist "Società Dante Alighieri
Deutsch-Italienische Gesellschaft Bremen e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Bremen.
§ 2 Zweck, Dauer, Vereinsjahr
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des gegenseitigen
Verstehens und der kulturellen Beziehungen zwischen dem deutschen und
dem italienischen Volk. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere,
aber nicht nur, durch kulturelle Veranstaltungen wie Vorträge, Konzerte
und Sprachkurse, durch Bücher- und Zeitschriftenvermittlung, Schüler-
und Studentenaustausch, gesellige Zusammenkünfte und ähnliche
geeignete Unternehmungen. Der Verein kann kooperativ gleichartigen Vereinen
des In-und Auslandes beitreten, wenn dieses seinem eigenen Zwecke dienlich
ist.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig.
5. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil
am Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben. Die Mitgliedschaft
steht jedem Freund Deutschlands und Italiens ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit
offen.
2. Juristische Personen sowie Handelsfirmen und Gesellschaften können
als Mitglieder zugelassen werden.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen
Antrag des Bewerbers, worin dessen Vor- und Familienname, Alter, Beruf
und Anschrift enthalten sind.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die
Austrittserklärung erfolgt schriftlich und muß spätestens
bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Tod eines Mitgliedes.
4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt oder wenn
das Mitglied mit Zahlungen in Höhe eines Jahresbeitrages trotz schriftlicher
Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluß entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder.
5. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung
zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird
dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich
bekannt gemacht.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen
berechtigt.
2. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Die Mitgliederversammlung kann für Ehepaare, Familienangehörige,
auswärtige Mitglieder und Firmen verschiedene Beitragsklassen festsetzen.
4. Für einzelne Veranstaltungen kann der Vorstand besondere Kostenbeiträge
von den Teilnehmern erheben.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere
Organe gebildet werden.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus wenigstens zwei bis höchstens sieben
Personen, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Der Vorsitzende (Präsident) und sein Stellvertreter (Vizepräsident)
werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden
und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen,
Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung, Beitragsfestsetzung, Aufnahme
eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen eine ablehnende Entscheidung
des Vorstands, Ausschließung eines Mitglieds, Auflösung des
Vereins. Jährlich im (Monat) muß eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen
werden, wennes das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied
vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn mindestens 25 Vereinsmitglieder
schriftlich vomVorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung
verlangt haben.
3. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für
die Einberufung ist der Vorstand.
4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens
vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuladen. Die Einberufung muß in der Samstagsausgabe einer Bremer
Tageszeitung veröffentlicht oder durch Rundschreiben bekannt gemacht
werden.
5. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder
ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung
eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Vereins ist; eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln
der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben
ist.
§ 6 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins kann
nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
2. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (bei Auflösung
oder Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen
Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
3. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Durchführung
der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an den
Senator für das Bildungswesen, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
